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Magicon Systems GmbH > Unternehmen > AGBs

 Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 
   
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Magicon Systems GmbH, Leopoldstr. 24a, D-76133 Karlsruhe

 

 

(im folgenden Magicon Systems GmbH genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
   
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Magicon Systems GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags
  getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
   
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Magicon Systems GmbH ihre
  Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Magicon Systems GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
   

§2 Angebot und Vertragsschluß

   
(1) Angebote von Magicon Systems GmbH sind, sofern nicht anders vermerkt, unverbindlich und freibleibend.
   
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
  fernschriftlichen Bestätigung von Magicon Systems GmbH . Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Rechnung von Magicon Systems GmbH ersetzt werden.
   
(3) Die die Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Werbeschriften, Maße, Gewichte oder sonstigen
  Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
   
(4) Änderungen in Konstruktion und/oder Form und/oder Ausführung und/oder Farbe bleiben vorbehalten und
  berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von Magicon Systems GmbH für den Besteller zumutbar ist.
   
§3 Preise
   
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich Magicon Systems GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30
  Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von Magicon Systems GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
   
(2) Die Preise von Magicon Systems GmbH verstehen sich ab Lager Karlsruhe.
   
§4 Lieferung
   
(1) Sofern keine Lieferfristen vereinbart sind, behält sich Magicon Systems GmbH Lieferfristen bis zu sechs Wochen
  vor. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, befürfen der Schriftform. Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
   
(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
  Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Magicon Systems GmbH liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Magicon Systems GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von Magicon Systems GmbH werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
   
(3) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Hat Magicon Systems GmbH
  zur Erfüllung des Vertrags ein Deckungsgeschäft mit einem Unterlieferanten abgeschlossen und kommt dieser seiner Lieferungsverpflichtung nicht nach, ist Magicon Systems GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
   
(4) Falls Magicon Systems GmbH in Lieferverzug gerät, so kann der Besteller Schadesersatzansprüche sowie
  Rücktrittsforderungen nur geltend machen, wenn er Magicon Systems GmbH eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
   
(5) Magicon Systems GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder
  Teilleistung ist für den Besteller unzumutbar.
   
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Magicon Systems GmbH setzt die rechtzeitige und
  ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
   
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige
  der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet. Der Nachweise höherer oder geringerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
   
(8) Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist Magicon Systems GmbH berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von
  14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letztem Fall ist Magicon Systems GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 50% des Verkaufspreises geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
   
(9) Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Gerät der Besteller in
  Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit dem Beginn des Annahmeverzugs auf den Besteller über.
   
§5 Versand, Versicherung
   
(1) Verladung und Versand erfolgen durch Magicon Systems GmbH, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  Mit der Übergabe an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder dergleichen, spätestens jedoch bei Verlassen der Firma Magicon Systems GmbH geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung der Ware innerhalb des gleichen Ortes oder wenn sie mit eigenen Fahrzeugen von Magicon Systems GmbH erfolgt. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung werden von Firma X mit der gebotenen Sorgfalt, aber ohne Haftung vorgenommen.
   
(2) Zur Transportversicherung ist Magicon Systems GmbH nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet.
  Die Kosten trägt der Besteller.
   
(3) Die Lieferung erfolgt an die sich aus der Auftragserteilung ergebende Anschrift des Bestellers, sofern nicht
  ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
   

§6 Software, Hardware, Werk- und Dienstleistungen

   
(1) Bei Lieferung von Software erhält der Besteller auf unbestimmte Dauer das Nutzungsrecht am Programm.
  Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf die Software jedoch nicht auf mehreren Geräten gleichzeitig genutzt werden. Auch bei Nutzung auf einem Multiprozessorrechner mit gleichzeitigem Zugriff für mehrere Nutzer ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten.
   
(2) Der Besteller darf das Programm nur insoweit vervielfältigen, als es für die Nutzung des Programms nötig ist.
  Darüber hinaus darf er eine Sicherungskopie anfertigen.
   
(3) Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der Software nur unter der Bedingung gestattet, daß sich der
  Erwerber mit vorliegenden Vertragsbestimmungen einverstanden erklärt und daß der Besteller Name und Adresse des Erwerbers mitteilt. Im Falle der Weitergabe muß der Besteller sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenfalls vorhandener Sicherungskopien übergeben oder vernichten.
   
(4) Dem Besteller ist die Entfernung von Seriennummern, Urhebervermerken oder sonstigen
  Identifikationsmerkmalen untersagt.
   
(5) Magicon Systems ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand an bereits vorhandene Anlagen anzuschließen
  und sie mit ihnen abzustimmen. Solche und weitere Leistungen wie die Installation der Software auf der EDV-Anlage, die Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Bestellers, die Erstellung von Schnittstellen oder andere Programmierleistungen, die Einweisung und Schulung von Nutzern oder die Pflege des Computerprogramms vereinbaren die Vertragspartner gesondert. Sofern solche Leistungen erbracht werden, sind sie gesondert zu vergüten, wobei mangels konkreter Vereinbarung die im Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Preislisten von Magicon Systems maßgeblich sind.
   
(6) Für den Fall, daß sich Magicon Systems GmbH zur Installation vor Ort schriftlich verpflichtet hat, schafft der
  Besteller termingerecht die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die Magicon Systems GmbH in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Magicon Systems GmbH ist nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden, es sei denn, Entsprechendes wurde ausdrücklich vereinbart.
   
(7) Ist Magicon Systems GmbH mit der Erstellung eines kompletten Programms (individuelle Programmentwicklung)
  beauftragt, so ist Magicon Systems GmbH berechtigt, auch nach Auslieferung das gesamte Programm oder Teile hiervon für eigene Zwecke weiterzuverwenden. Der Quellcode verbleibt grundsätzlich bei Magicon Systems GmbH.
   
§7 Zahlung
   
(1) Zahlung hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
   
(2) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
  sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
   
(3) Verzugszinsen berechnet Magicon Systems GmbH mit 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen
  Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn eine der Vertragsparteien einen höheren oder geringeren Zinssatz nachweist.
   

§8 Eigentumsvorbehalt

   
(1) Magicon Systems behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
   
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, inbesondere bei Zahlungsverzug, ist Magicon Systems GmbH zur
  Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
   
(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Magicon
  Systems gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch Magicon Systems GmbH erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
   
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
  er tritt Magicon Systems GmbH jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des zwischen Magicon Systems GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Magicon Systems GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Magicon Systems GmbH, die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies der Fall, kann Magicon Systems verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
   
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für Magicon Systems GmbH
  vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit fremden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Magicon Systems GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
   
(6) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
  sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller Magicon Systems GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Magicon Systems GmbH erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sowie Dritte sind auf das Eigentum von Magicon Systems GmbH hinzuweisen.
   
(7) Magicon Systems verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
  freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
   

§9 Gewährleistung

   
(1) Magicon Systems behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor
   
(2) Während der Gewährleistungsfrist nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch
  auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Kann Magicon Systems GmbH die der Gewährleistungsfrist unterlegenen Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrags) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
   
(3) Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. §11 (Sonstige Haftung) bleibt
  jedoch unberührt.
   
(4) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Magicon Systems GmbH nicht befolgt, Änderungen an den
  Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, Installationsvoraussetzungen nicht beachtet oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
   
(5) Bezieht der Besteller Updates oder Upgrades direkt vom Hersteller von Standardsoftware, so haftet
  Magicon Systems nicht für daraus entstandene Fehler und Mängel.
   
(6) Der Besteller muss Magicon Systems GmbH offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
  von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Magicon Systems GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Liefergegenstand oder das schadhafte Teil ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach rechtzeitiger Rüge des Mangels an Magicon Systems GmbH zur Prüfung zu übersenden. Der Besteller hat dabei, insbesondere bei Software, eine möglichst detaillierte Beschreibung der Fehlersymptome abzugeben. Die Kosten einer ordnungsgemäßen Versendung trägt Magicon Systems GmbH, sofern sich die Beanstandung nicht als unberechtigt erweist.
 

§10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

   
(1) Magicon Systems wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von
 

Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Besteller hat die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten. Die Freistellungsverpflichtung ist summenmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

   
(2) Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß Magicon Systems die Führung von Rechtsstreiten
  überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
   
(3) Magicon Systems hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch
  zu befreien, dass entweder die erforderlichen Lizenzen beschafft werden oder dem Besteller ein geänderter Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung gestellt werden, die im Falle des Austauschs den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
 

§11 Sonstige Haftung

   
(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver
  Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
   
(2) Magicon Systems haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von Daten.
   
§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
   
(1) Erfüllungsort ist Karlsruhe.
   
(2) Der Gerichtsstand ist Karlsruhe, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
  Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Magicon Systems GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
   
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf
  beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
   
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
  Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
   
   
Versions-Nr: 1.0
Erstellungs-Datum: 8.11.2002